Satzung der Gesellschaft der Freunde von Ephesos

in der Fassung des Generalversammlungsbeschlusses vom 23. November 2022

   

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich  

Der Verein führt den Namen “Gesellschaft der Freunde von Ephesos”. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland. Im Ausland kann der Verein Zweigstellen begründen.   Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn­erzielung oder Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtet.    

§ 2 Zweck  

Der Verein verfolgt als ausschließlichen Zweck die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der archäologischen Forschungen in Ephesos.    

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereins­zwecks  

Der Vereinszweck soll im Wege der unmittelbaren Beauftragung des Österreichischen Archäologischen Institutes und im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erreicht werden. Es werden die folgenden ideellen und materiellen Mittel eingesetzt: 

Ideelle Mittel
a) Durchführung von wissenschaftlichen Forschungs­vor­haben im Zusammenhang mit archäologischen Grabungen
b) Organisation und Durchführung von Veranstal­tungen (z.B. Mitgliederversammlungen, Vorträge, Führungen, Ausstellungen)
c) Erstellung wissenschaftlicher Publikationen  

Materielle Mittel
d) Mitglieds­beiträge
e) Werbung von Mitgliedern und Sponsoren
f) Spenden in Geld und Naturalien
g) Erträgnisse aus Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten
h) Überlassung von Sammlungen und Vermächtnissen    

§ 4 Mitgliedschaft  

Vereinsmitglied können sowohl physische als auch juristische Personen werden, wobei nachstehende Kategorien der Mitgliedschaft möglich sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Mäzene

Fördernde Mitglieder und Mäzene entrichten erhöhte Mitgliedsbeiträge. Um den Verein besonders verdiente Personen können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu “Ehrenmitgliedern” ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. 
Mit dem Namen “Stifter” können  auf Antrag des Vor­standes durch die Generalversammlung Persönlichkeiten bezie­hungsweise juristische Personen ausgezeichnet werden, die für den Verein bedeutende Geld- oder Sach­spenden geleistet haben. 
Die Mitgliedschaft wird durch formlose Beitrittserklärung begründet und durch ebenso formlose Erklärung zum Ende des Vereinsjahres beendet. Die Beitrittserklärung bedarf der Kenntnis­nahme des Vorstandes. 
Die Mitglieder des Vereines haben Stimm- und Antragsrecht in der Generalversammlung und zu allen Vereinsver­anstaltungen Zutritt. Sie sind verpflichtet, den Zweck des Vereines zu fördern und die von der Generalver­sammlung festge­setzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
Die personenbezogenen Daten Titel, Vor- und Nachname, Adresse, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mail, Fotos und Videos der Vereinsmitglieder werden vom Verein zum Zwecke der Mitgliederdatenverwaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederinformation, Veranstaltungsorganisation und Einforderung der Mitgliedsbeiträge verarbeitet.

§ 5 Organe  

Organe des Vereines sind: a) die Generalversammlung b) das Kuratorium c) der Vereinsvorstand d) die Rechnungsprüfer    

§ 6 Aufgaben, Funktionsdauer und Beschluss­fassung der Organe

1. Generalversammlung  
a) Die Generalversammlung tritt einmal jährlich und außerdem bei besonderen Anlässen sowie über Antrag eines Zehntels der Mitglieder an den Vorstand zusam­men. Sie fasst nach Kenntnis­nahme des Berichtes des Vereinsvorstandes die für die Vereinstätigkeit und für die jeweilige Ver­wendung der Vereinsmittel in Ephesos ent­schei­denden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die General­versammlung bestimmt auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge.  
b) Die Generalversammlung muss mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin durch den Ver­einsvorstand unter Angabe der Tages­ordnung einbe­rufen werden. Wenn die Generalversammlung fristgerecht durch schriftliche Einladung samt Tagesordnung an alle Mitglieder einberufen wurde, so ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder jedenfalls beschlussfähig. 
c) Alle Anträge sind schriftlich ein­zubringen.      

2. Kuratorium  
a) Die Generalversammlung wählt aus Personen, von denen eine besonders tatkräftige Förderung des Vereinszweckes erwartet werden kann, jeweils auf drei Jahre das Kuratorium. Die jeweilige Grabungsleitung Ephesos (vorbehaltlich ihrer Zustimmung) ist ebenfalls Mitglied des Kuratoriums.  
b) Das aus bis zu 10 Mitgliedern bestehende Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren den Vereinsvorstand und steht diesem als anregendes und beratendes Organ zur Seite.

3. Vereinsvorstand  
a) Der Vereinsvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassaverwalter, der jeweiligen Grabungsleitung der Grabung Ephesos (beratend, ohne Stimmrecht, vorbehaltlich ihrer Zustimmung) und gegebenenfalls weiteren Mitgliedern (wie z.B. einem Präsidenten).
b) Der Vereinsvorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamt­lich und trifft im Einvernehmen mit dem Kuratorium und nach den allgemeinen Weisun­gen der Generalversammlung alle mit der Geschäftsführung verbundenen Entscheidungen.  
c) Der Vereinsvorstand berichtet der General­ver­sammlung über seine Geschäftsführung, einschließlich der Kassage­barung.  
d) Alle wichtigen Geschäftsstücke insbesondere auch alle Zahlungsanweisungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam zu zeichnen, wobei einer der Zeichnenden der Präsident oder der Vizepräsident sein muss. Eine Einzelzeich­nung, besonders von Zahlungsanweisungen, ist nicht statthaft.   e) Der Vereinsvorstand hat für die inhaltliche Aus­gestaltung der Aufträge an das Österreichische Archäologische Institut in Wien sowie für deren ordentliche Erfüllung zu sorgen.  

4. Rechnungsprüfer  
a) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.  
b) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalver­sammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.    

5. Beschlussfassung in Kuratorium und Vereins­vor­stand  
Kuratorium und Vereinsvorstand sind bei Anwe­senheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Übertragung des Stimmrechtes von einem Kuratoriumsmitglied an ein anderes Kuratoriumsmitglied oder einem Vorstandsmitglied an ein anderes Vorstandsmitglied ist möglich. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied des Organes widerspricht.    

§ 7 Vertretung nach außen, Geschäftsführung  

Die Vertretung des Vereines nach außen obliegt dem Präsidenten, in seiner Vertretung dem Vizepräsi­denten. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins.    

§ 8 Schiedsgericht  

Streitigkeiten innerhalb des Vereines werden durch ein aus fünf Personen zusammenge­setztes Schieds­gericht geschlichtet. Jede Streitpartei wählt zwei Vereinsmitglieder zu Beisitzern und diese nominieren gemeinsam ein weiteres (fünftes) Vereinsmitglied zum Vorsitzenden. Kommt über dessen Person keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet nach Anhörung der Streitparteien mit einfacher Stimmenmehrheit.    

§ 9 Auflösung des Vereins  

1)  Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung, bei der zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sein müssen, mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Beschluss­unfähigkeit ist mindestens dreißig Minuten nach dem Zeitpunkt der Feststellung die General­versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  
2)  Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereins­vermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Bei Auflösung darf das Vereinsvermögen nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Das gesamte - nach Abdeckung der Passiven verbleibende - Vereins­vermögen fällt dem Österreichischen Archäologischen Institut in Wien zu.  Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines die Kassagebarung defizitär sein, resultiert daraus für das Österreichische Archäologische Institut in Wien keinerlei Zahlungsverpflichtung. Das dem Österreichischen Archäologischen Institut zufallende Vereinsvermögen ist von diesem ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z. 1 lit. d und e EStG zu verwenden. Dies gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung des Vereines wie für den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes.

 

Satzung der Gesellschaft der Freunde von Ephesos (pdf)